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Hitparade der KW 48-2024
Sendung in OE3 am Dienstag, 03.12.2024, 22.00 - 24.00 Uhr
Links zu Ö3 und austriancharts
Allgemeines
Die Austria Top 40 (AT40) sind die offizielle österreichische Verkaufshitparade, die mit der Zweckbestimmung gegründet wurde, wöchentlich* die Realität des kommerziellen Musikmarktes in Österreich abzubilden. Die Hitparade – auch Charts genannt – beruht auf Verkaufs- bzw. Nutzungsdaten, die den Musikkonsum in Österreich abbilden. Erfasst werden dabei physische Verkäufe, Downloads, Musik-Streams in Premium-Abos sowie (seit Juli 2022) frei zugängliche, werbefinanzierte Streams auf verschiedenen Online-Plattformen, wie etwa YouTube.
Gemeldet und gewertet werden Verkäufe, die direkt vom Charts-Handel an den Konsumenten erfolgt sind oder von bestimmten Online-Services downgeloadet bzw. abgerufen wurden. Diese sogenannten „Hitparadenmelder“ stellen einen für Österreich repräsentativen Querschnitt des Tonträgerhandels bzw. der Online-Musikservices dar. Verkaufsmeldungen von Klein-, Mittel- und Großbetriebsformen, von Download-Plattformen und Streaming-Diensten werden gleichermaßen berücksichtigt. Die Qualifikation als Charts-Händler setzt eine entsprechend große Repertoirebreite des Angebots voraus.
Bei den Verkaufsmeldungen gibt es keine Hochrechnung, d.h. 1 verkaufte Einheit, bleibt 1 verkaufte Einheit. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um physisches oder digital verkauftes Produkt handelt. Beispiel: Werden von einem Titel 200 CDs verkauft und 100 Downloads, dann ergibt das in Summe 300 verkaufte Einheiten, die so für die Charts-Ermittlung herangezogen werden.
Für Streams und die daraus ermittelten Single-Charts, gilt folgende Regel: Gewertet werden alle Titel, die sowohl in bezahlten Premium-Abos als auch in frei zugänglichen, werbefinanzierten Streams („Free-Streams“) nach individueller Auswahl durch den Konsumenten zumindest 30 Sekunden gestreamt werden. Es muss sich um „Official Content“ handeln, reiner „User-Generated-Content“ wird derzeit nicht gewertet.
Ausgenommen von dieser Regelung sind einzelne, aus demselben Album stammende Single-Streams. Hier gilt die Regel, dass maximal die 3 meist gestreamten Premium-Einzeltitel aus einem Album für die Single-Charts gewertet werden.
Chartsfähige Streams werden jeweils in einem entsprechenden Verhältnisschlüssel in Charts-Einheiten umgerechnet und zu gemeldeten physischen oder Download-Verkäufen in den Single-Charts hinzugerechnet.
Der Wert des einzelnen Streams variiert zwischen Premium- und Free-Streams. Werbefinanzierte Free-Streams haben einen geringeren Wert als Premium-Streams aus Abo-Modellen. Die Ermittlung der Umrechnungsfaktoren in Charts-Einheiten basiert auf international erhobenen Wirtschaftsdaten und Erfahrungswerten. Diese werden halbjährlich überprüft und gegebenenfalls geänderten Marktbedingungen angepasst.
Seit 2017 werden auch Album-Streams in die Album-Wertung mit einbezogen. Das erfolgt nach dem sogenannten „englischen Modell“: Es müssen mindestens 6 Titel eines Albums gestreamt werden, um als Album zu gelten. Die 12 meistgespielten Premium-Tracks eines Albums können gewertet werden. Die beiden meistgespielten Tracks des Albums werden nicht für die Album-Charts berücksichtigt (diese zählen als Einzeltitel-Streams und laufen somit in die Single-Charts ein). Es bleiben somit maximal 10 Tracks übrig, die als Album-Streams gezählt werden.
Die Umrechnung eines Premium-Streams in eine Charts-Einheit für die Album-Wertung erfolgt nach demselben Verhältnisschlüssel wie für die Single-Charts. Free-Streams zählen grundsätzlich nicht für die Album-Wertung.
Die Ermittlung der Top 20 Compilation-Charts und der Top 10 Musik DVD-Charts wurden aufgrund der stark rückläufigen Marktentwicklung dieser Konfigurationen eingestellt.
Allerdings werden Musik-DVDs, die in der jeweiligen Charts-Beobachtungswoche Verkaufszahlen aufweisen, die es aufgrund der gemeldeten Stückzahlen in die Album-Charts schaffen würden, ab Anfang 2022 in die Wertung der Album-Charts aufgenommen.
Als Musik-DVD gelten dabei sämtliche Aufnahmen von Musik- und Live-Bühnenprogrammen bzw. im zusammenhängenden Clip-Format agierende Artists. Wesentlich ist, dass es sich dabei um für Konsumenten, Handel und Medien klar erkennbare Musikproduktionen handeln muss. Nicht gewertet werden Spielfilme mit dem Schwerpunkt Musik, also z.B. „Bohemian Rhapsody“.
Bildtonträger von Live-Bühnenproduktionen, also etwa von Kabarett und Kleinkunst, müssen einen Musikanteil von mindestens 40% aufweisen, um sich für die Album-Charts zu qualifizieren. Weiters gelten für Musik-DVDs und Alben ab 2022 auch die „Regeln der Zusammenrechnung“ (s.u.). Beispiel: Neujahrskonzert CD und DVD - die in der jeweiligen Beobachtungswoche als verkauft gemeldeten Stückzahlen der beiden Konfigurationen werden zusammengerechnet und diese Summe fließt – unter der Bezeichnung des Hauptproduktes „Neujahrskonzert CD“ – in die Album-Charts mit ein.
Datenerfassung
Die Datenerfassung erfolgt elektronisch, direkt über die Scannerkasse des Charts-Händlers bzw. über die Reportings der Download-Plattformen und Streaming-Dienste. Vereinfacht gesagt: Bezahlt der Konsument an der Kasse einen Tonträger oder auf einer Online-Plattform einen Download oder wird der Abruf eines Titels auf einem Streaming-Dienst digital erfasst, dann werden diese Verkäufe bzw. Reportings im EDV-System registriert und fließen – sofern der Verkauf bzw. die Nutzung regelkonform erfolgt ist (s.u.) – in die Wertung ein. Die im Wochenrhythmus erfassten Verkaufs- bzw. Nutzungsdaten werden von den Hitparadenmeldern an das mit der Charts-Ermittlung beauftragte Unternehmen GfK Entertainment übermittelt.
Hinweis: GfK Entertainment ist nicht der Repertoireinhaber an den in den Charts gelisteten Titel, weshalb eine Veröffentlichung oder Auskunft über die konkreten Verkaufszahlen grundsätzlich nicht erfolgt. Dazu ist nur der jeweilige Repertoireinhaber berechtigt.
Die Wertung
In Österreich werden wöchentlich jeweils 75 Single- und Album-Positionen ermittelt.
Als Detailangaben zu den Positionen wird ausgewiesen:
NE | | Neueinsteiger |
RE | | Re-Entry im Fall eines Wiedereinstieges |
Woche 1 | | Platzierung der Vorwoche |
Woche 2 | | Platzierung vor 2 Wochen |
Vertrieb | | Physisch und digital werden getrennt dargestellt |
Label | | |
Anz. Wochen | | Anzahl der gesamten Wertungswochen in den Charts |
Beste Platzierung | | Höchste bisher erreichte Charts-Position |
A-Produktion | | Österreichische Produktion oder Künstler |
Die wöchentliche Wertung wird aktuell entweder komplett oder in Auszügen jedenfalls in folgenden Medien veröffentlicht: Hitradio Ö3, Musikwoche, www.austriancharts.at und www.austriatop40.at.
"Freitag ist Musiktag"
Am Freitag werden die meisten neuen Musikproduktionen veröffentlich. Der Wertungs- und Erfassungszeitraum für die verkauften, downgeloadeten oder gestreamten Titel und Alben ist 1 Woche, d.h. 7 Tage von Freitag bis inklusive Donnerstag der Folgewoche, unabhängig von Feiertagen und aus diesem Grund geschlossenen Handelsbetrieben.
Die Regeln: Chartfähigkeit - Datenkontrolle
Oberstes Ziel der Hitparade ist es, Produkte bzw. Titel, die unter gleichen Wettbewerbsvoraussetzungen an den Start gehen, durch die ermittelten Verkaufs- bzw. Nutzungszahlen in eine Rangfolge zu bringen. An der Spitze der österreichischen Charts stehen demzufolge jene Songs bzw. Alben, die in einer bestimmten Wertungswoche am meisten verkauft, downgeloadet oder gestreamt wurden.
Daher gilt: Charts müssen glaubwürdig sein. Der in der Hitparade dargestellte Titelpool muss für den Endverbraucher nachvollziehbar sein, denn darin spiegelt sich eine Wertschöpfungskette wider, die bei der Produktpromotion beginnt und beim Verkauf an den Endkonsumenten endet.
Wie bei jedem fairen Wettbewerb sind daher auch bei der Hitparade bestimmte Regeln einzuhalten - Regeln, die eine nachvollziehbare und von Verzerrungen oder Manipulationen freie Wertung zum Ziel haben.
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Verfügbarkeit: Ein physischer Tonträger muss in Österreich regulär veröffentlicht bzw. für alle Charts-Händler in den jeweils gängigen Konfigurationen verfügbar sein. Als Veröffentlichung gilt, wenn der physische Titel/das Produkt in der Datenbank von PhonoNet Austria verzeichnet ist und/oder von einer Vertriebsfirma für den Markt Österreich in ihrem Katalog geführt wird.
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Sonder-Editionen chartsfähiger Produkte, die exklusiv für bestimmte Handelspartner hergestellt wurden und daher nicht im österreichischen PhonoNet gelistet sind (das Hauptprodukt wurde jedoch offiziell in Österreich veröffentlicht), können für die Teilnahme an den Charts gesondert angemeldet und unter dieser Voraussetzung eingerechnet werden. Diese Anmeldung muss jedoch rechtzeitig und mindesten zwei Wochen vor Veröffentlichung der Konfiguration per Mail an christoph.gruber@gfk.com erfolgen. Zu dieser Anmeldung ist ein spezielles Formblatt, ausgefüllt mit den entsprechenden Produktdaten, notwendig. Dieses Formblatt kann unter der o.a. Mailadresse angefordert werden.
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Download-Only sowie Streaming-Only Titel können für die Charts berücksichtigt werden: Auch hier gilt, dass der Titel in Österreich regulär allen Online-Handelspartnern als Konfiguration (Album, Einzeltitel als „Single“-Titel) zugänglich sein muss. Download-Only sowie Streaming-Only Titel sind nicht Teil des österreichischen PhonoNet-Kataloges. Für diese Verkäufe gelten somit die Veröffentlichungsregeln und Daten der im Panel enthaltenen Online-Plattformen, die ihre wöchentlichen Verkäufe bzw. Abrufe – mitsamt aller notwendigen Stammdaten – an die Datensysteme von GfK Entertainment melden. Die Übertragung der Stammdaten erfolgt zumeist direkt bei der In-Vertriebnahme der Titel durch die Plattformen. Eine Anmeldung zur Charts-Teilnahme ist nicht notwendig.
| | | Repertoireinhaber haben jedoch die Möglichkeit, ihre Titel von einer Charts-Teilnahme abzumelden. Diese Abmeldung muss per Mail an christoph.gruber@gfk.com und spätestens drei Tage nach der Titel-Veröffentlichung erfolgen. Erfolgt keine Abmeldung, nehmen alle Titel, auf die relevante Verkaufs- bzw. Nutzungsmeldungen entfallen, automatisch an der Wertung teil.
| | | Streaming-Only-Titel - gemeint sind Single-Tracks, die ausschließlich getätigte Streams vorweisen, also keine weiteren physischen Sales oder Download-Meldungen haben - werden erst dann chartsfähig und in die Wertung der Single-Charts miteinbezogen, wenn die gemeldeten Streams auf einer entsprechend statistischen Breite der im Panel befindlichen Streaming-Plattformen (Digital Service Provider) basieren.
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Regeln der Zusammenrechnung
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Verschiedene Versionen (z.B. Re-Mixes) desselben Titels werden zusammengezählt; diese Regelung gilt auch für Alben-CDs und Downloads. Limited Editions, Posterbags etc. werden dem Standardprodukt zugerechnet.
Live- und Studioaufnahmen: Liveproduktionen und Studioproduktionen werden dann zusammengerechnet, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:
- Es muss eine mindestens 50%-ige inhaltliche Deckungsgleichheit gegeben sein, d.h. das Tracklisting (Songs) muss mit dem Hauptprodukt (der Studioaufnahme) zu mindestens 50% gleich sein, logischerweise dann natürlich in Live-Versionen am Tonträger vorhanden sein.
- Unter „Hauptprodukt“ ist jenes Produkt zu verstehen, unter dem sich die Live-Versionen dann integriert wiederfinden und welches auch für den Konsumenten nachvollziehbar ist: Beispiel: „Unheilig – Große Freiheit“ – darunter laufen sämtliche Editions plus die Aufnahme „Große Freiheit Live“. In diesem Fall ist „Große Freiheit“ das Hauptprodukt.
- Die Namens- und Titelverwandtschaft (Tracklisting) der Alben muss klar und deutlich erkennbar machen, dass Live- und Studioprodukt von dem gleichen Hauptprodukt abstammen.
- Nicht zusammen gezählt werden demzufolge Live-Aufnahmen, die kein „Hauptprodukt“ haben. Beispiel: „Status Quo live in …“ wird nicht automatisch zum letzten aktuellen Studioalbum gezählt, sofern keine Namens- und Titelverwandtschaft besteht.
So wird gewertet:
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Es gibt keine Form der Hochrechnung oder Berechnung des Produktwertes mit Auswirkungen auf die Charts-Platzierung. Es geht ausschließlich um verkaufte Einheiten: 1 verkaufte Einheit bleibt 1 verkaufte Einheit. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um physisches oder digitales Produkt handelt. Doppel- und Mehrfach-CDs gelten als 1 Einheit; Download-Bundles gelten als 1 Einheit; Einzel Download-Tracks gelten ebenso als 1 Einheit. Einzige Ausnahme stellt die unter „Allgemeines“ beschriebene Umrechnung abgerufener Streams eines Titels in sogenannte Charts-Einheiten dar. Beispiel: Werden von einem Titel 200 CDs und 100 Downloads verkauft, dann ergibt das in Summe 300 verkaufte Einheiten. Hinzu kommen die von Streaming-Plattformen gemeldeten und nach dem jeweils aktuellen Faktor für Premium- bzw. Free-Streams umgerechneten Charts-Einheiten, die regelkonform für die Singles- und/oder die Album-Charts gewertet werden.
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Berücksichtigt werden ausschließlich Titel, die vom Handel - in statistischer Breite innerhalb der Handelslandschaft - direkt an den Konsumenten verkauft werden. Handelsverkäufe an Institutionen, Verbände, Vereine, Firmen, Lokalbetreiber oder ähnliches werden nicht für die Charts gewertet, da es sich in solchen Fällen um die Weitergabe an „Zwischenhändler“ handelt, die die Tonträger wiederum an Dritte weitergeben. Ebenso nicht chartsrelevant sind Verkaufszahlen im Onlinebereich, die über Aufkäufe durch beauftragte sogenannte „Charts-Promotionagenturen“ erfolgen. Bei Streaming kommen Maßnahmen der Plattformen gegen Streaming-Manipulation zur Anwendung.
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Verkäufe bei Live-Veranstaltungen, welche im Laufe der jeweiligen Wertungswoche stattfinden, werden nur dann gewertet, wenn diese von einem autorisierten Charts-Händler vor Ort bei der Veranstaltung durchgeführt werden. Bei allen Tonträgerkonfigurationen werden die Konzertverkäufe in ein Verhältnis zum Gesamtmarkt gesetzt. D.h., dass Konzertverkäufe mit maximal der doppelten Menge des restlichen Gesamtmarktes in der Wertung berücksichtigt werden.
Beispiel: Die als verkauft gemeldete Menge eines Produktes aus dem Hitparaden-Gesamtpanel (=alle Handelsteilnehmer innerhalb einer Wertungswoche) beträgt 50 Stück. Der mit den Konzertverkäufen betraute Händler meldet von diesem Produkt 200 Stück. Es beläuft sich die in die Charts-Wertung einfließende Gesamtmenge der Konzertverkaufsmeldung somit auf 100 Stück und es fließen daher insgesamt 150 Stück in die Wertung ein.
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Weiters gilt grundsätzlich, dass geplante Konzertverkäufe rechtzeitig vor der Veranstaltung bei GfK Entertainment angemeldet werden müssen. Bekannt zu geben sind: Zeit, Ort und Datum der Veranstaltung und welcher Charts-Händler den Vor-Ort-Verkauf übernimmt. Diese Angaben sind notwendig, weil Stichproben (Kontrollen) durchgeführt werden. Meldeadressen siehe Kapitel „Charts-Anmeldung“.
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Auf sog. Release-Partys an die Gäste (das Publikum) verkaufte Tonträger werden grundsätzlich wie Verkäufe bei Live-Veranstaltungen behandelt und können demnach für die Wertung berücksichtigt werden. Release-Partys finden regelmäßig in der Woche vor dem eigentlichen VÖ-Termin – das ist üblicherweise ein Freitag - statt. Ausnahmsweise zählen solche Release-Party-Verkäufe dennoch für die Charts der folgenden Wertungswoche (Freitag bis inklusive Donnerstag der Folgewoche), obwohl sie regelmäßig bereits vor Beginn dieser Wertungswoche erfolgten. Voraussetzung dafür ist, dass die Verkäufe an den Wochentagen vor dem VÖ-Termin - also von Montag bis inklusive Donnerstag - stattfinden, und dass sie in der darauffolgenden, eigentlichen Wertungswoche abgerechnet werden.
Beispiel: Eine Release-Party findet am Mittwoch statt, der VÖ-Termin der betreffenden Produktion ist am Freitag derselben Woche. An diesem Freitag beginnt die Erfassung für die neue Wertungswoche. Die Verkäufe auf der Release-Party, die am Mittwoch zuvor stattgefunden hat, können bei der Charts-Ermittlung mit hineingenommen werden.
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Die rasante Entwicklung des Online-Marktes hat eine deutliche Veränderung im Konsumverhalten bei Single-Titeln und Alben bewirkt. Die marktbedingten Unterschiede zwischen diesen Konfigurationen sind daher entsprechend zu berücksichtigen. Tatsache ist, dass sich der typische Singlemarkt nahezu ausschließlich ins Onlinegeschäft verlagert hat und im traditionellen Fachhandel Singles und Maxis zunehmend ausgelistet werden, sodass die physisch verkauften Stückzahlen nur mehr sehr gering sind. Um das Qualitätslevel eines Single-Hits zu erkennen, sind daher die Verkäufe bzw. Abrufe im Onlinebereich als Vergleichsmaßstab wesentlich aussagekräftiger. Infolge dessen benötigt es nachvollziehbare Relationen bei Singles:
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Sind die gemeldeten Single-Verkäufe in einer oder allen der im physischen Markt tätigen Handelsgruppen auffällig und wesentlich höher als die gesamte Kategorie Download/Streams und ist diese Differenz nicht objektiv begründbar (z.B. haben keine Sonderaktionen, Autogrammstunden oder Tourverkäufe stattgefunden), so wird aus dieser Handelsgruppenmeldung maximal die gleiche Menge an Charts-Einheiten gewertet, wie für den betreffenden Titel aus dem Bereich Download/Streams gemeldet wurden.
Beispiel: Melden alle Download- / Streaming-Plattformen des Panels zusammen 50 verkaufte Einheiten eines Titels für eine Wertungswoche, ein traditioneller Händler jedoch 200 physisch verkaufte Stück desselben Titels und kann diese auffällig hohe Verkaufsmenge nicht begründet werden, dann werden die physischen Verkäufe auf 50 reduziert. Es fließen somit gesamt 100 Stück in die Wertung ein. Die nachvollziehbaren Relationen innerhalb aller Handelsgruppen - also sowohl physisch wie auch digital - sind auch elementarer Bestandteil des „Plausibilität-Checks“ zur Vermeidung von Manipulationen.
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Nachvollziehbare Relationen bei Alben: Sind die gemeldeten Verkäufe in einer der o.a. Handelsgruppen auffällig und wesentlich höher als die sämtlicher anderen Marktteilnehmer und ist dieses Ungleichgewicht nicht begründbar (z.B. haben keine Sonderaktionen, Autogrammstunden oder Tourverkäufe stattgefunden), so wird aus dieser Handelsgruppenmeldung maximal die doppelte Menge der gesamten Meldungen der restlichen Panelteilnehmer für die Charts berücksichtigt.
Beispiel: Melden sämtliche Händler des Panels für eine Wertungswoche zusammen 50 Stück eines Produktes, ein Händler hat jedoch 200 verkaufte Stück desselben Produkts in seiner Meldung und diese stark erhöhte Verkaufsmenge lässt sich nicht nachvollziehen, dann wird diese gemeldete Menge auf 100 reduziert. Es fließen somit gesamt 150 Stück in die Wertung ein.
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Die Abgabe der Tonträger an Konsumenten muss in sogenannten „Haushaltsmengen“ erfolgen. Das ist notwendig, um Manipulationsversuche zu unterbinden. Werden höheren Stückzahlen (ab 5 Stück) über denselben Kassabon gekauft, so ist dies zwar grundsätzlich möglich, diese Verkäufe werden allerdings nicht für die Wertung berücksichtigt.
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Charts-Ausstieg und Wiedereinstieg
Generell gilt: ein Titel tritt aus den Charts aus, wenn seine regelkonformen Verkäufe nicht mehr ausreichen, um noch eine Charts-Positionen zu belegen. Für jedes Produkt besteht die Möglichkeit des sofortigen Wiedereinstieges (Re-Entry / Ree). Die Anzahl der erreichten Wertungswochen wird beim Wiedereinstieg eines Titels weiter fortgeschrieben. Eine künstliche Charts-Bereinigung über maximale Wochenanzahlen etc. findet bei den Austria Top 40 nicht statt.
Chart-Manipulation ist ein nicht zu tolerierendes Übel!
Die wöchentliche Erstellung einer offiziellen österreichischen Verkaufshitparade und deren Schutz vor Verzerrung und Manipulation zählen zu den akzeptierten Prinzipien im heimischen Musikgeschäft. So gut wie alle in Österreich tätigen Musikfirmen haben sich in entsprechenden Ehrenerklärungen freiwillig zur Einhaltung dieser Prinzipien verpflichtet und erklärt, die Charts-Regeln einzuhalten und jede Form der Hitparaden-Manipulation zu unterlassen oder zu unterbinden.
Charts-Manipulation ist eine mutwillige Täuschung der Konsumenten, des Marktes und der Medien und – ebenso wie etwa Doping – grundsätzlich zu verurteilen. Wie bereits erwähnt, ist es die Aufgabe der Charts, eine Wertung darzustellen, die auf gleichen Wettbewerbsvoraussetzungen basiert. Dazu gehört auch, dass Käufe von chartsrelevanten Produkten auf einer individuellen Konsumentenentscheidung basieren. Orchestrierte Aufkäufe, durchgeführt unter anderem auch von dazu beauftragten sogenannten "Charts-Promotionagenturen" sind klare Manipulationsversuche. Neben den dadurch möglichen gerichtlichen Folgen eines unlauteren Wettbewerbs ist zu berücksichtigen: Eine durch Tricks erschlichene Charts-Position bringt keinen Karriereschub, denn klarerweise gilt bei den Charts immer noch eine logische Grundformel: Ein Titel verkauft nicht, weil er in den Charts ist, sondern er ist in den Charts, weil er verkauft!
Die Verlagerung der Musikkäufe - vor allem des Single-Marktes - auf Download-Plattformen und Streaming-Dienste macht es notwendig, auch den Schutz vor Charts-Manipulation zeitgemäß anzupassen. Aufgrund des Datenschutzes sind Manipulationen bei digitalen Käufen oder Streams grundsätzlich schwerer nachweisbar als bei physischen Aufkäufen. Gleichwohl gibt es aber auch am Digitalmarkt klare Indizien für konkrete und über bloße Vermutungen hinausgehende Verdachtsfälle von Manipulation. Zur Absicherung der korrekten Charts-Ermittlung und zur Sicherstellung des Vertrauens in die wöchentlichen Auswertungen dient der Plausibilitäts-Check.
Der Plausibilitäts-Check erfolgt durch den Charts-Ermittler GfK Entertainment anhand folgender vier Hauptkriterien:
- Untersuchung und Analyse von Klumpungen bei bestimmten Download-Stores und/oder Streaming-Diensten ggfs. auch an bestimmten Verkaufstagen oder Orten, ohne nachvollziehbare Ursachen, wie etwa spezielle Promotion-Maßnahmen (ähnlich wie es auch beim Kriterium „nachvollziehbare Relationen“ bei physischen Tonträgern der Fall ist).
- Untypische Verkaufsperformance eines Titels, entgegen dem marktüblichen Lebenszyklus eines Produkts, also konkret entgegen den Phasen der klassischen Produktentwicklung: Einführungsphase – Wachstumsphase – Reifephase – Rückzugsphase.
- Untypische Verkaufsperformance des Titels im Vergleich zu direkten Mitbewerbern.
- Popularitätsvergleich anhand verschiedener marktüblicher Kriterien (Social Media, Airplay-Ergebnisse, Auswertung von Streams, allenfalls auch weitere Kriterien, je nach Marktentwicklung).
Stellt der Charts-Ermittler GfK Entertainment anhand dieser und möglicher weiterer Indizien, die auf Charts-Manipulation hinweisen, einen konkreten und über bloße Vermutungen hinausgehenden Manipulationsverdacht fest, ist er berechtigt, die folgenden Sanktionen auszulösen: Analog zur Reduktion auf Haushaltsmengen bei physischen Aufkäufen, werden Klumpungen beim Abruf eines bestimmten Titels in Download-Stores oder Streaming-Diensten entsprechend der relativen Größe dieses Download-Stores oder Streaming-Dienstes innerhalb des betreffenden Digitalmarkt-Segments angepasst. Weiters erfolgt eine Anpassung bei einem nicht nachvollziehbaren Missverhältnis zwischen Downloads und Streaming-Einheiten. Die reduzierte Menge wird bei der Ermittlung der Charts-Position des Titels gewertet. Diese Maßnahmen können auch wiederholt eingesetzt werden. Konkrete Fälle von Manipulationsverdacht werden Austria Top 40 mitgeteilt. Abhängig von zukünftigen Entwicklungen bleiben weitere Maßnahmen gegen Charts-Manipulation vorbehalten.
*Ausnahme: Traditionell werden in Österreich die letzten beiden Charts-Wochen des Jahres, also die KW 51 und 52, bei Schaltjahren die KW 52 und 53, zusammengezogen und gemeinsam in der KW 1 des Folgejahres ausgewertet.
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